Steuer-Updates

Auf dieser Seite finden Sie Gesetzesinitiativen und Gesetzesänderungen sowie BMF-Schreiben und sonstige relevante Verlautbarungen

Gesetzgebung und Verwaltungsanweisungen

Gesetzesinitiativen werden zum größten Teil von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Im parlamentarischen Verfahren müssen Bundestag und Bundesrat über ihre Annahme entscheiden. Es gibt jedoch auch Steuerarten, bei denen den Ländern die alleinige Hoheit obliegt. Von besonderer Bedeutung sind die Jahressteuergesetze, die vielfältige Gesetzesvorhaben bündeln.

Mit den Steuerrichtlinien und einzelnen BMF-Schreiben besteht seitens des BMF ein Instrument, der Finanzverwaltung Anweisungen zur Behandlung von steuerrechtlichen Sachverhalten gemäß Art. 108 (2) GG zu geben. Für Steuerpflichtige ist die Kenntnis dieser unerlässlich, um eine Einschätzung der Rechtssicherheit vornehmen zu können.

Einkommen- und Ertragsteuern

BMF Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Mit Schreiben vom 10.05.2022 nimmt das BMF Stellung zur Behandlung von Kryptowährungen i.R.d. Einkommensteuer. Dabei erläutert das BMF die Begrifflichkeiten zunächst, bevor es eine Einordnung dieser vornimmt. Insbesondere rückt es von der zehnjährigen Haltefrist bzgl. Staking ab und stellt dar, wann gewerbliche Einkünfte vorliegen können.

Anhebung der Pauschalen für Betriebsausgaben gem. H 18.2 EStH

Bei bestimmten selbständigen Tätigkeiten wie wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeiten besteht die Möglichkeit der pauschalen Berücksichtigung von Betriebsausgaben zu bestimmten Pronzentsätzen unter Beachtung von Jahreshöchstbeträgen. Diese wurde im April 2023 durch das BMF Schreiben vom 06.04.2023 erhöht aufgrund des Anstiegs des allg. Preisniveaus.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner/Pensionäre

 Für das im Jahr 2018 mit Unterstützung des BMF gestartete Pilotprojekt der Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen liegen nun Ergebnisse vor. Mit dem Vordruck des BMF können bei ausschließlichem Bezug von Renteneinkünften in Papierform Angaben zu Spenden, weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie haushaltsnahen Dienstleistungen übermittelt werden. Allerdings bleibt es bei der elektronischen Übermittlung der Renteneinkünfte.

Regierungsentwurf zum Mindeststeuergesetz veröffentlicht

Am 16.08.2023 wurde der Entwurf zur Sicherstellung einer globalen Mindestbesteuerung beschlossen, der auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie) zurückgeht. Ab 2024 gilt das MinStG somit grds. für multinationale Unternehmensgruppen mit Umsatzerlösen größer als 750 Millionen EUR.

Neues Formular für die Quellensteuer-Anmeldung nach § 50a EStG

Im BZSt-Online-Portal (BOP) steht seit Ende 2023 ein neues Formular zur Anmeldung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zur Verfügung. Im Zeitablauf werden neue Steuernummern hierfür übermittelt, bis dahin sei der alten Steuernummer ein „A“ voranzustellen. Zum gegebenen Zeitpunkt bestehen möglicherweise noch einige Unklarheiten hinsichtlich der einzutragenden Werte. Auf der Website des BZSt ist eine Ausfüllhilfe bekannt gegeben. Auch SEPA Mandate sind zu erneuern.

Umzugskostenpauschale steigt erneut zum 1. März 2024 an

Mit Schreiben des BMF vom 28.12.2023 wird die Pauschale für einen beruflich bedingten Umzug erneut angehoben – im Fall eines Single Haushalt auf 964 EUR. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei einer Versetzung, Arbeitsplatzwechsel oder der Begründung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung. Genauso kann ein Umzug bei einer wesentlichen Verkürzung des Fahrtweges beruflich bedingt sein oder u.U. auch bei verbesserten Home-Office-Bedingungen.

Energetische Gebäudesanierung (aktualisierte Muster)

Mit dem BMF Schreiben – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006 wird die Musterbescheinigung für Maßnahmen, die nach § 35c EStG gefördert werden, aktualisiert. In Abhängigkeit des Beginns der jeweiligen Maßnahme sind unterschiedliche Formulare zu verwenden. Bei derartigen Maßnahmen sollte der Steuerberater von Beginn an hinzugezogen und dies mit dem Fachunternehmen besprochen werden, um den Abzug zu gewährleisten.

Umsatzsteuer

Nullsteuersatz für PV Anlagen

Im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2022 sind weitreichende Maßnahmen zur Förderung von PV Anlagen beschlossen worden. Unter anderem wurde der § 12 (3) UStG eingeführt, der sog. Null-Steuersatz für die Lieferung und Einbau von PV Anlagen unter besonderen Bedingungen. Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 27.02.2023 umfassend Stellung genommen.

eRechnung ab 2025 grds. verpflichtend

Durch das Wachstumschancengesetz sind auch Änderungen an § 14 UStG vorgenommen worden. Im umsatzsteuerlichen Kontext tritt hierbei die Pflicht zum Empfang der sog. eRechnungen ab dem 1.1.2025 hervor. Die Formate X-Rechnung sowie ZUGFeRD V 2.0.1 entsprechen dem lt. BMF. Allerdings wurde ein Übergangszeitraum bis Ende 2026 definiert, um eine Umstellung für Unternehmen zu ermöglichen.

Rechnungskorrekturen bei Retouren/Stornos

Insbesondere im E-Commerce Bereich, aber auch im stationären Handel ist zwecks Vermeidung des Eintretens einer Besteuerung nach § 14c UStG Vorsicht geboten. Laut Vobbe/Sistig (DStR 2023, S. 2417-2425) besteht insbesondere ein Risiko, wenn eine Rechnung vor Lieferung erstellt, die Bestellung aber storniert wird und keine Rechnungskorrektur erfolgt. Andererseits aber auch bei der Rückgängigmachung mehrerer Umsätze, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen und in einem Dokument abgerechnet werden.

Ausweis einer falschen Steuer in einer Rechnung an den Endverbraucher

Mit seinem Schreiben vom 27.02.2024  (III C 2 -S 7282/19/10001 :002) folgt das BMF der Rechtsprechung des EuGH zum § 14c UStG in der Hinsicht, dass keine Umsatzsteuer geschuldet wird, wenn eine Leistung ausschließlich an einen Endverbraucher erbracht wird. Denn dieser hat mangels Unternehmereigenschaft keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung. Somit liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründungen

Die Pflicht zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde zur Entlastung von Existenzgründern mit Wirkung vom für sechs Jahre ausgesetzt. Anfang 2024 startete das BMF hierzu eine Umfrage, insbesondere in Bezug auf die Jahre 2022 und 2023 zur Evaluation durch die Betroffenen. Auch existieren Erleichterungen für Kleinunternehmer hinsichtlich der Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen.

Verfahrensrecht

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Die steuerliche Außenprüfung wurde in den vergangen Jahren und wird laufend modernisiert. Durch das DAC7-Umsetzungsgesetz ist neben den umfassenden Regelungen zum Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz u.a. auch das qualifizierte Mitwirkungsverlangen in diesen Rechtsbereich eingeflossen. Jenes sollte vom Steuerpflichtigen hinreichend Beachtung finden, um insb. ein Mitwirkungsverzögerungsgeld zu vermeiden. Die gesetzliche Normierung findet sich in § 200a AO.

Grundsteuererhebung trotz Einspruch

Trotz eines Einspruchs stellen die Finanzämter den Kommunen die Daten der Grundsteuer-messbeträge zur Verfügung, so dass Städte und Gemeinden die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen können. Sofern Einsprüche zugunsten der Einspruchsführer entschieden werden, erlassen die Finanzämter folgerichtig geänderte Grundsteuerwert/-messbescheide.

Nichtbeanstandungsregel zur Anzeige der Erwerbstätigkeit bei PV Anlagen​

Bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Anzeige nach § 138 (4) AO binnen eines Monats vorzunehmen, i.d.R. durch Übermittlung des steuerlichen Erfassungsbogens. Das BMF hat in Bezug auf PV Anlagen hierzu am 12.06.2023 zwei Ausnahmen getroffen. Konkret geht es hierbei um Gewerbetreibende nach § 15 EStG, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV Anlagen beschränkt sowie umsatzsteuerliche Unternehmer, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV Anlage i.S.d. § 12 (3) Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt, wenn diese die Kleinunternehmerregelung  anwenden.

Sonstiges

Ertragsteuer-informationsbericht

Im Mai 2023 hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen beschlossen. Ende Juni 2023 ist das entsprechende Gesetz im BGBl. veröffentlicht worden. Durch die neu eingefügten §§ 342 ff. HGB besteht die Verpflichtung für im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, einen Ertragsteuerinformationsbericht (public CbCR) zu erstellen. In diesem sind ertragsteuerbezogene Angaben getrennt nach einzelnen Steuerhoheitsgebieten notwendig.

Wachstumschancengesetz ab 2024 (Entwurf)

Mit dem vom BMF vorgelegten Entwurf soll ab 2024 die GWG Grenze auf 1.000,00 EUR netto ansteigen, die Sonderabschreibung nach § 7g (5) EStG auf 50% erhöht werden, jahrelang unangetastete Freigrenzen und Pauschalen erhöht werden u.v.m. Beispielsweise soll die Grenze der abziehbaren Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde auf 50,00 EUR erhöht werden wie auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Dazu ist eine jährliche Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 1.000,00 EUR geplant. Weiterhin sollen die Grenzen zur Buchführungspflicht und zur IST-Versteuerung angehoben werden. Darüber hinaus spielen Änderungen beim Verlustrück-/-vortrag eine Rolle wie auch Änderungen zur Zinsschranke. Insofern treffen die geplanten Neuregelungen sowohl Privatpersonen und Unternehmen.

Neue Elterngeld-Grenze ab 2024 geplant​

Das BMF plant, die Anspruchsgrenze für den Bezug von Elterngeld (in 2023 bei 250.000,00 bzw. 300.000,- bei Paargemeinschaften) nach § 1 (8) BEEG auf 150.000,00 EUR jeweils herabzusetzen für ab 2024 geborene Kinder. Damit wäre, gefördert durch die Inflation, wesentlich mehr Eltern der Bezug von Elterngeld nicht mehr möglich. Wichtig dabei zu beachten ist, dass es sich bei der Größe um das zu versteuernde Einkommen (zvE) nach § 2 (5) EStG handelt, also nach Abzug von Kinderfreibeträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. und bei nicht selbständigen Einkünfte auf das Jahr vor der Geburt abzustellen ist. Werbungskosten, Spenden und dgl. mindern das zvE also. Mittlerweile soll die Absenkung stufenweise erfolgen (zunächst auf 200.000,- EUR bis Ende März 2025 und im Anschluss auf 175.000,- EUR).

Anpassungen der Größenklassen

Mit der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) hat die EU den Weg für die Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach den §§ 267, 267a und 293 HGB geschaffen. In Deutschland könnten die Schwellen für Umsatz und Bilanzsumme dabei oft um etwa 25% steigen, während die Schwellen für die Arbeitnehmeranzahl unverändert bleiben. Dabei haben die EU Mitgliedstaaten sogar ein Wahlrecht der rückwirkenden Anhebung der Schwellenwerte, sodass eine Berücksichtigung im Jahr 2023 bereits möglich ist. Dies hat u.a. Auswirkungen auf die Prüfungspflicht und den Umfang der Offenlegung. Daher sollte die konkrete Umsetzung verfolgt werden.

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